Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Lieferbedingungen –Stand Stepember 2024 –

1. Allgemeines 

1.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der MP-SENSOR GmbH (nachstehend „Lieferant“) und einem Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten jedoch nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

1.2. Entgegenstehende oder anderslautende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht und verpflichten den Lieferant nicht, es sei denn, der Lieferant stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu. 

1.3. Vertragspartner im Geschäftsverkehr, insbesondere auch über unseren Online-Shop, ist ausschließlich eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Unsere Waren sind keine Konsumgüter und sind nicht für private Endverbraucher konzipiert. Daher sind auch die (Weiter-) Veräußerung sowie die Abgabe unserer Waren ausschließlich an Unternehmer gestattet. 

1.4. Bei ständiger Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Lieferbedingungen auch für nachfolgende Aufträge und für Ersatzteillieferungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf. 

1.5. Nebenabreden und Zusicherungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich oder fernschriftlich abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf die Vertragsbeziehung (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung). Schriftlichkeit in Sinne dieser Bedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. 

1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen allgemeinen Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 

2. Angebot und Auftragsbestätigung 

2.1. Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, freibleibend. Verbindliche Angebote sind vom Besteller innerhalb der angegebenen Annahmefrist, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist anzunehmen. Eine Bestellung – mündlich oder schriftlich – gilt erst dann als angenommen, wenn sie durch den Lieferanten schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt wurde oder die bestellte Ware innerhalb angemessener Frist ausgeliefert wurde. Bloßes Schweigen genügt nicht als Annahmeerklärung. 

 2.2. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 

2.3. Angebot und Auftragsbestätigung im Online-Shop: Mit der Darstellung und Bewerbung von Artikeln im Online-Shop des Lieferanten wird kein bindendes Angebot zum Verkauf bestimmter Artikel abgegeben. Mit dem Absenden einer Bestellung über den Online-Shop durch Anklicken des Buttons „Jetzt bestellen“ gibt der Nutzer/Besteller eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Der Lieferant wird den Zugang der über den Online-Shop abgegebenen Bestellung per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Bestellung durch den Lieferant angenommen wird, durch eine Annahmeerklärung oder durch die Lieferung der bestellten Artikel. 

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen 

3.1. Für die technischen und sonstigen Eigenschaften der bestellten und ausgelieferten Waren sind die Beschreibungen der technischen Merkmale und Schaltungen im Katalog bzw. Online-Shop des Lieferanten in der jeweils am Bestelltag gültigen Fassung maßgebend. Dies gilt nicht bei Sonderanfertigungen außerhalb des regulären Lieferprogramms, sofern die technischen Eigenschaften in der Bestellung entsprechend spezifiziert und vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind. Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. 

3.2. Der Lieferant ist zur Erbringung und Berechnung von Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). 

3.3. Gehört Software zum Leistungsumfang der Lieferung (insbesondere auch Firmware, d.h. Software, die in einen Liefergegenstand eingebettet ist und dort grundlegende Funktionen gewährleistet), wird dem Besteller ein nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares, zeitlich unbegrenztes, und nur zusammen mit dem Liefergegenstand übertragbares Recht zur Nutzung der Software und der Dokumentation im Rahmen des vorgesehenen Nutzungszwecks eingeräumt. Der Besteller ist nicht berechtigt, Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder Teile herauszulösen. 

4. Preise und Zahlungsbedingungen 

4.1. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO. Sie gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk (EXW gem. Incoterms 2020), jedoch ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll und Entladung. Kosten für Verpackung, Versand sowie vom Besteller ausdrücklich gewünschte Versicherungen werden zu den zur Zeit des tatsächlichen Anfalls geltenden Preisen gesondert berechnet. 

4.2. Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

4.3. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen über Lieferungen innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Weitergehender Verzugsschaden bleibt vorbehalten. 

4.4. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder aufgrund von Gegenansprüchen zurückzubehalten besteht nur, soweit diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht hat der Besteller nur, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

4.5. Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen sowie weitere Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der Besteller sich in nicht nur geringfügigem Zahlungsverzug befindet oder wenn dem Lieferanten nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. 

5. Fristen für Lieferungen oder Leistungen 

5.1. Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 

5.2. Die Einhaltung der Fristen für Lieferanten setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Zollformalitäten, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat. 

5.3. Verzögert sich die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von uns nicht zu vertretender Umstände, so verlängern sich die Fristen in angemessenem Umfang zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Jede Partei kann Vertragsanpassung nach dem Gebot von Treu und Glauben verlangen. Ist eine Vertragsanpassung unzumutbar, tritt an deren Stelle das Recht, innerhalb angemessener Frist schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstige Machtumstürzungen, Terrorakte oder Sabotage, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos, Sanktionen oder sonstige zwingende staatliche Eingriffe, extreme natürliche Ereignisse wie Pandemien, Epidemien oder Katastrophen, Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Besetzung, auch bei Unterlieferanten des Lieferanten, Betriebsstörungen wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, dauerhafter Ausfall von Transportmitteln. 

5.4. Sämtliche Leistungen und Leistungsfristen verstehen sich vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und nach Maßgabe der Liefermöglichkeiten. Sollte dem Lieferanten die Leistung nicht möglich sein, weil er ohne sein Verschulden trotz vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert wird, oder die Leistung am Markt trotz zumutbarer Anstrengungen nicht verfügbar ist, so verlängern sich die Leistungsfristen für den Zeitraum des Belieferungshindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Besteht das Hindernis dauerhaft, sind beide Parteien berechtigt, innerhalb angemessener Frist schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. 

6. Gefahrübergang und Verpackung 

6.1. Die Gefahr geht mit Aussonderung, bzw. Bereitstellung, des Leistungsgegenstandes auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder der Lieferant noch andere Leistungen, wie z. B. die Versandkosten, Anlieferung, Entladung oder Aufstellung übernommen hat. 

6.2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage ist der Zeitpunkt der Übernahme oder, soweit vereinbart, der Inbetriebnahme maßgebend. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels nicht verweigern. 

6.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet bestehender Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. 

6.4. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus vom Besteller zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem die Gefahr ohne die Verzögerung auf ihn übergegangen wäre. 

6.5. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich in Standard-Verpackungen des Lieferanten. Dieser ist berechtigt, nach seiner Einschätzung für erforderlich gehaltene besondere Verpackungsarten zu wählen. Hieraus entstehende Kosten hat der Besteller zu tragen. 

7. Versicherung 

Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Ist eine derartige Versicherung abgeschlossen, ist der Lieferant unmittelbar von einem Transportschaden zu unterrichten. 

8. Gewährleistung 

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel leistet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziff. 11 dieser Bedingungen – wie folgt: 

8.1. Sachmängel 

8.1.1. Für Mängel der Lieferung oder Leistung bei Gefahrübergang verpflichten der Lieferant nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Neulieferung; dies gilt nicht, soweit der Besteller den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden vom Lieferanten getragen, soweit sich diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

8.1.2. Der Besteller hat jede Lieferung oder Leistung unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge bei uns. Tut er dies nicht, gilt die Lieferung oder Leistung als genehmigt. Dies gilt nicht, soweit der Mangel trotz ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. In diesem Fall hat die Mängelrüge unverzüglich nach Erkennen des verborgenen Mangels zu erfolgen. Wird ein Mangel geltend gemacht, dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel steht. 

8.1.3. Zur Vornahme der erforderlichen Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. In diesem Fall sind wir sofort zu verständigen. 

8.1.4. Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen oder nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, so kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Aufgrund eines nicht wesentlichen Mangels kann der Besteller ausschließlich mindern. 

8.1.5. Der Aufwendungsersatzanspruch infolge des Ausbaus mangelhafter und des Einbaus oder Anbringens nachgebesserter oder -gelieferter Liefergegenstände ist begrenzt auf 50% des Nettopreises des mangelhaften Liefergegenstandes. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit der Besteller den Mangel bei Einbau, bzw. Anbringung, kannte oder in Folge von Fahrlässigkeit nicht kannte. In allen Fällen ist der Besteller verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufwand zum Zwecke der Nacherfüllung möglichst gering zu halten. 

8.1.6. Die Mangelgewährleistung ist ausgeschlossen für gebrauchte Leistungsgegenstände, bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Sie ist ferner ausgeschlossen für Verschlechterungen des Liefergegenstandes durch unsachgemäßen Betrieb, unsachgemäße Lagerung, Bedienung, Behandlung oder Verwendung einschließlich natürlicher Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, ungenehmigte oder unsachgemäße Nachbesserung, Umarbeitung, Instandsetzung oder sonstige Veränderung des Liefergegenstandes, durch den Besteller oder einen Dritten. Dies gilt nicht, soweit die Ursache beim Lieferanten liegt. 

8.1.7. Weitergehende Gewährleistungsansprüche für Sachmängel sind ausgeschlossen. Etwaige Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach den Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferbedingung. 

8.2. Rechtsmängel 

8.2.1. Verletzt der Besteller durch Verwendung oder Vertrieb unserer Liefergegenstände inländische gewerbliche Schutzrechte (und/oder Urheberrechte), wird der Lieferant auf seine Kosten dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. 

8.2.2. Ist eine Behebung der Rechtsverletzung nicht, nicht in angemessener Zeit, oder nicht mit angemessenen Kosten möglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. 

8.2.3. Die Bestimmungen der Ziff. 8.2.1. bis 8.2.2. gelten nur, soweit (a) der Besteller den Lieferanten über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt; (b) der Besteller eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben; (c) der Besteller die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat; (d) die Verletzung nicht durch spezielle Vorgaben des Bestellers oder eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung verursacht wurde und (e) die Verletzung nicht dadurch entstanden ist, dass der Liefergegenstand vom Besteller verändert wurde oder zusammen mit einem vom Lieferanten nicht spezifisch freigegebenen Produkt eingesetzt wird. 

8.2.4. Im Übrigen gilt Ziff. 8.1 entsprechend. 8.2.5. Weitergehende Gewährleistungsansprüche für Rechtsmängel sind ausgeschlossen. Etwaige Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen. 

9. Verjährung 

Die Verjährung von Ansprüchen aufgrund der Ziffern 11.1. (a) bis (e) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Alle übrigen Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 (zwölf) Monaten soweit gesetzlich nicht eine längere Verjährungsfrist zwingend vorgeschrieben ist. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund eines Mangels der Lieferung beginnt mit Gefahrübergang, im Falle einer Abnahme mit der Abnahme. 

10. Keine Garantien 

In Angeboten und Auftragsbestätigungen des Lieferanten sowie in sonstiger Weise getätigte Angaben (Kataloge, Produktbeschreibungen, Datenblätter, Zeichnungen, Entwürfe, Muster, etc.) über Beschaffenheit und Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen (Maße, Mengen, Verwendung, technische Daten, etc.), beschreiben Beschaffenheit und Eigenschaften eines Liefergegenstandes, stellen jedoch keine Garantien im Sinne der §§ 443, 639 BGB dar, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. 

11. Haftung und Schadenersatz 

11.1. Der Lieferant haftet gegenüber dem Besteller auf Schadensersatz für jegliche Schäden ausschließlich: 

(a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; 

(b) im Rahmen einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie; 

(c) bei arglistig verschwiegenen Mängeln; 

(d) für die Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit; 

(e) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie 

(f) für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht wird und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf sowie eine Pflicht, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (sog. „Kardinalpflicht“), jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden. 

11.2. Mit Ausnahme der Haftung nach den Ziffern 11.1. (a) bis (e) ist jegliche Haftung auf Schadensersatz und Freistellungsansprüche der Summe nach begrenzt auf einen Betrag in Höhe des Auftragswertes. 

11.3. Gleichermaßen sind mit Ausnahme der Haftung nach den Ziffern 11.1. (a) bis (e) jegliche Haftung auf Schadensersatz sowie Freistellungsansprüche ausgeschlossen bei mittelbaren oder nicht vorhersehbaren Schäden sowie bei Folgeschäden (insbesondere für reinen wirtschaftlichen Verlust, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Minderung des Goodwill und ähnliche Schäden). 

11.4. Diese Haftungsregeln gelten auch für das Verhalten von und bei Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragte, verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG), Zulieferer und Lizenzgeber des Lieferanten. 

11.5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Lieferbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 

11.6. Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 

12. Eigentumsvorbehalt 

12.1. Nachfolgender Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller aus der zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehung. Diese Ziffer 12 findet keine Anwendung soweit der Besteller Waren per Vorkasse bezahlt hat. 

12.2. Die vom Lieferanten an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Lieferanten. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. 

12.3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Lieferanten. 

12.4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziff. 12.9.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 

12.5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Lieferanten als Hersteller und der Lieferant erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Lieferant eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferant. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass der Lieferant oder der Besteller Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis. 

12.6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Lieferanten an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Lieferanten ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Lieferant ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferant darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. 

12.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und den Lieferant hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller dem Lieferant. 

12.8. Der Lieferant wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Lieferant. 

12.9. Tritt der Lieferant bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. 

13. Geheimhaltung und Schutzrechte 

13.1. Alle vom Lieferanten stammende geschäftliche oder technische Informationen, darunter insbesondere Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanleitungen, technischen Beschreibungen, Kostenvoranschläge, Software, Preise, Produktbeschreibungen, Prototypen, Muster, Testergebnisse und anderen Informationen körperlicher, unkörperlicher oder elektronischer Art, sind als „vertrauliche Informationen“ Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen nur solchen Mitarbeitern des Bestellers zugänglich gemacht werden, die für die Erfüllung des Vertragszwecks notwendigerweise die vertraulichen Informationen benötigen und zuvor zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Keine vertrauliche Informationen liegen vor, solange und soweit die Informationen nachweislich öffentlich bekannt sind, dem Besteller bereits vor der Übermittlung durch den Lieferanten bekannt waren oder vom Lieferanten zur Weitergabe (etwa im Rahmen einer Weiterveräußerung von Waren) durch den Besteller bestimmt wurden. 

13.2. Der Lieferant behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie sein Knowhow an den vertraulichen Informationen und den übermittelten Unterlagen vor. Der Besteller erkennt die Patentrechte, Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte des Lieferanten, auch an der mitgelieferten Software an, gleich ob diese nach deutschem oder anwendbarem ausländischen Recht gelten. Im Falle mitgelieferter Software erstreckt sich dieser Schutz auch auf etwaige Kopien. Die Vergabe von Unterlizenzen ist ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht zulässig. 

13.3. Auf Verlangen sind alle vertraulichen Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig zurückzugeben oder zu vernichten und jegliche Nutzung einzustellen. 

13.4. Dem Besteller ist es untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. „Reverse Engineering“ sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen. 

14. Compliance Der Lieferant bestätigt, dass die gesetzlichen Vorgaben aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) eingehalten werden. Der Schutz der Menschen und Umweltrechte gehört zum Selbstverständnis unserer Geschäftstätigkeit und sozialen Verantwortung. Der Lieferant trägt in angemessener Weise Sorge für eine Vermeidung von menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und auch im Bereich der Lieferanten. Der Besteller ist in gleichem Umfang verpflichtet, die gesetzlichen Anforderungen an das LkSG zu erfüllen und bei jeglicher Geschäftstätigkeit mit den Produkten des Lieferanten alle gültigen Zoll- und Exportkontrollvorschriften, Außenwirtschaftsgesetze und Sanktionen einzuhalten. Gleichermaßen ist der Besteller verpflichtet den Lieferanten unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzten, wenn er unter Kontrolle oder im (Teil-)Eigentum einer juristischen oder natürlichen Person steht, die auf einer Sanktionsliste geführt wird. 

15. Datenschutz 

15.1. Stellt der Lieferant dem Besteller im Rahmen der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten von Beschäftigten zur Verfügung oder erlangt der Besteller auf sonstige Weise Kenntnis von diesen personenbezogenen Daten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Personenbezogene Daten, die auf vorgenannte Weise offengelegt und nicht im Auftrag des Lieferanten verarbeitet werden, dürfen vom Besteller ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verarbeitet und nicht – außer bei gesetzlicher Zulässigkeit – anderweitig verarbeitet, insbesondere gegenüber Dritten offengelegt und/ oder für eigene Zwecke analysiert und/oder zur Bildung von Profilen genutzt werden. Der Käufer stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten nur denjenigen Beschäftigten des Bestellers zugänglich gemacht werden, die zur Durchführung des betreffenden Vertrages die Daten zwingend benötigen (Need-to-know-Prinzip). Der Besteller wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts gerecht wird, insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Personenbezogenen Daten vor Missbrauch und Verlust treffen. Der Besteller erwirbt an den personenbezogenen Daten keine Rechte und ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit zur Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten verpflichtet. Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf personenbezogene Daten sind ausgeschlossen. 

15.2. Der Besteller wird dem Lieferanten im Falle eines Auskunftsersuchens unverzüglich Auskunft über die vom Lieferanten erhaltenen Personenbezogenen Daten erteilen. 

15.3. Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Verpflichtungen unterrichtet der Besteller den Lieferant unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere bei Verlust. Bei Beendigung der Vertragsbeziehung wird der Besteller die personenbezogenen Daten, einschließlich aller angefertigter Kopien, gemäß den gesetzlichen Vorgaben löschen. 

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 

16.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz des Lieferanten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Lieferant auch die Installation/Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat. 

16.2. In diesen Geschäftsbedingungen vorgesehene schriftliche Mitteilungen an den Lieferanten sind unmittelbar an den Hauptsitz des Lieferanten in DE–73765 Neuhausen auf den Fildern zu richten. 

16.3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtstand der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen. 

16.4. Die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

17. Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame, nichtige oder undurchsetzbare Bestimmung vielmehr so auszulegen, umzudeuten oder zu ersetzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.

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